
Versicherungsvergleich
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Was ist ein Versicherungsmakler?
Ein Versicherungsmakler arbeitet im Auftrag des Kunden. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist gesetzlich geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG § 59 (3):
„Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.“
„Als Versicherungsmakler vertreten wir keine Versicherung. Wir vertreten Sie.“ Das heißt auch: Versicherungsmakler sind nicht weisungsgebunden.
Versicherungsmakler benötigen eine Erlaubnis bei der zuständigen IHK, die in § 34d der Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist. Die Erteilung dieser Erlaubnis beruht auf folgenden Kriterien:
- Zuverlässigkeit (z. B. keine Vorstrafen wegen Betrugs)
- Geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren etc.)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis (Bildungsabschluss für den Versicherungsbereich)
Worin liegen die Vorteile der Arbeit des Versicherungsmaklers für den Kunden?
Der Versicherungsmakler
- analysiert den Versicherungsbedarf des Kunden unter Berücksichtigung schon bestehender Verträge
- unterbreitet dementsprechend Versicherungslösungen vieler Anbieter am Markt
- schließt die dann vom Kunden gewählte Lösung ab bzw. übernimmt ggf. weiterlaufende, bestehende Verträge in seine Betreuung
- übernimmt den Schriftwechsel mit den betreffenden Gesellschaften, auch bei erforderlichen Kündigungen
- stellt den Service auch im Schadensfall sicher
Idealerweise fallen die Berücksichtigung der individuellen Situation und Wünsche des Kunden mit dem Knowhow des Maklers und der Vielfalt der Möglichkeiten des Marktes zusammen.
Wie wird die Zusammenarbeit zwischen Kunden und Versicherungsmakler geregelt?
Die Zusammenarbeit und den Umfang der Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird im Maklerauftrag geregelt. Dieser kann – schriftlich fixiert - grundsätzlich für alle Versicherungen oder einzelne Sparten oder nur einzelne Versicherungsverträge gelten. Für den Schriftverkehr mit den Versicherungsgesellschaften wird eine Maklervollmacht ausgestellt.
Oftmals aber können Kunden Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter (oft auch „Ausschließlichkeitsvermittler“ genannt, wie früher „Herr Kaiser von der Hamburg-Mannheimer“) nicht unterscheiden. Was ist also ein Versicherungsvertreter? Dazu sagt das Versicherungsvertragsgesetz in § 59 (2):
„Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.“
Der Vertreter vertritt also eine oder eventuell auch mehrere bestimmte Versicherungsgesellschaften. Nicht den Kunden! Versicherungsvetrreter können daher auch nicht vom Kunden bevollmächtigt werden.
Wenn die Versicherungsgesellschaft die uneingeschränkte Haftung für ihren Vertreter übernimmt, kann er von der Erlaubnis bei der IHK befreit werden und tätig werden, auch wenn er z. B. nicht die sonst notwendigen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Hier liegt ein Vorteil des Versicherungsmaklers für den Kunden: Er muss immer die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Zudem ist der Versicherungsvertreter in seiner Arbeit an die Weisungen seines Versicherungsunternehmens gebunden.
Woher weiß der Versicherungskunde, wen er vor sich hat?
Grundsätzlich ist ein Versicherungsvermittler (ob Makler oder Vertreter) verpflichtet, dem Kunden eine sog. „Erstinformation“ auszuhändigen. In dieser steht auch, mit welcher Erlaubnis der Vermittler tätig ist.
Einer unserer Kunden formulierte es einmal passend:
„Der Versicherungsvertreter sucht für seine Versicherungsgesellschaft die passenden Kunden. Der Versicherungsmakler sucht für seine Kunden die passende Versicherungsgesellschaft.“
Ein Versicherungsmakler arbeitet im Auftrag des Kunden. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist gesetzlich geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG § 59 (3):
„Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.“
„Als Versicherungsmakler vertreten wir keine Versicherung. Wir vertreten Sie.“ Das heißt auch: Versicherungsmakler sind nicht weisungsgebunden.
Versicherungsmakler benötigen eine Erlaubnis bei der zuständigen IHK, die in § 34d der Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist. Die Erteilung dieser Erlaubnis beruht auf folgenden Kriterien:
- Zuverlässigkeit (z. B. keine Vorstrafen wegen Betrugs)
- Geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren etc.)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis (Bildungsabschluss für den Versicherungsbereich)
Worin liegen die Vorteile der Arbeit des Versicherungsmaklers für den Kunden?
Der Versicherungsmakler
- analysiert den Versicherungsbedarf des Kunden unter Berücksichtigung schon bestehender Verträge
- unterbreitet dementsprechend Versicherungslösungen vieler Anbieter am Markt
- schließt die dann vom Kunden gewählte Lösung ab bzw. übernimmt ggf. weiterlaufende, bestehende Verträge in seine Betreuung
- übernimmt den Schriftwechsel mit den betreffenden Gesellschaften, auch bei erforderlichen Kündigungen
- stellt den Service auch im Schadensfall sicher
Idealerweise fallen die Berücksichtigung der individuellen Situation und Wünsche des Kunden mit dem Knowhow des Maklers und der Vielfalt der Möglichkeiten des Marktes zusammen.
Wie wird die Zusammenarbeit zwischen Kunden und Versicherungsmakler geregelt?
Die Zusammenarbeit und den Umfang der Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird im Maklerauftrag geregelt. Dieser kann – schriftlich fixiert - grundsätzlich für alle Versicherungen oder einzelne Sparten oder nur einzelne Versicherungsverträge gelten. Für den Schriftverkehr mit den Versicherungsgesellschaften wird eine Maklervollmacht ausgestellt.
Oftmals aber können Kunden Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter (oft auch „Ausschließlichkeitsvermittler“ genannt, wie früher „Herr Kaiser von der Hamburg-Mannheimer“) nicht unterscheiden. Was ist also ein Versicherungsvertreter? Dazu sagt das Versicherungsvertragsgesetz in § 59 (2):
„Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.“
Der Vertreter vertritt also eine oder eventuell auch mehrere bestimmte Versicherungsgesellschaften. Nicht den Kunden! Versicherungsvetrreter können daher auch nicht vom Kunden bevollmächtigt werden.
Wenn die Versicherungsgesellschaft die uneingeschränkte Haftung für ihren Vertreter übernimmt, kann er von der Erlaubnis bei der IHK befreit werden und tätig werden, auch wenn er z. B. nicht die sonst notwendigen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Hier liegt ein Vorteil des Versicherungsmaklers für den Kunden: Er muss immer die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Zudem ist der Versicherungsvertreter in seiner Arbeit an die Weisungen seines Versicherungsunternehmens gebunden.
Woher weiß der Versicherungskunde, wen er vor sich hat?
Grundsätzlich ist ein Versicherungsvermittler (ob Makler oder Vertreter) verpflichtet, dem Kunden eine sog. „Erstinformation“ auszuhändigen. In dieser steht auch, mit welcher Erlaubnis der Vermittler tätig ist.
Einer unserer Kunden formulierte es einmal passend:
„Der Versicherungsvertreter sucht für seine Versicherungsgesellschaft die passenden Kunden. Der Versicherungsmakler sucht für seine Kunden die passende Versicherungsgesellschaft.“